Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Hebamme (OZG)
S05000752• Version 1.1•
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Inhalt
Definition
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99018049001000 "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung"
Handlungsgrundlage
- § 1 Hebammengesetz (HebG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Die Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme" oder „Entbindungspfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden