EU-Zulassung von Lebensmittelbetrieben (OZG)
S05000582• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99050118000000 "EU-Zulassung von Lebensmittelbetrieben Erteilung"
Handlungsgrundlage
- Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; Art 2 der Verordnung (EG) Nr. 210/2013; § 9 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV); Art. 148 VO (EU) Nr. 625 (2017)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Wenn Sie Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Sprossen in den Verkehr bringen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit gegebenenfalls eine Zulassung. Wenn Sie in Ihrem Betrieb, lediglich Primärproduktion betreiben, Transporttätigkeiten durchführen, Erzeugnisse (deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedürfen) lagern oder bestimmte Einzelhandelstätigkeiten durchführen, benötigen Sie KEINE Zulassung als Lebensmittelbetrieb. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie unter den Einzelhandelsbegriff fallen und die Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft eine nebensächliche Tätigkeit (maximal ein Drittel der Herstellungsmenge wird an andere Einzelhändler abgegeben) auf lokaler Ebene (Umkreis ≤ 100 km) darstellt.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden