Privatwirtschaftliche Krankenhäuser Zulassung
S05000542• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
OZG Referenzdatenschema zu der Leistung 99003017007000 Privatwirtschaftliche Krankenhäuser Zulassung
Handlungsgrundlage
- § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch;§ 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz;§ 12 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen;§ 14 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen;§ 30 der Gewerbeordnung für Privatkrankenanstalten
Formularangaben
Technische Beschreibung
Zugelassene Krankenhäuser sind alle in den jeweiligen Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser (§ 108 Nr. 2 SGB V). Die Krankenhausplanung obliegt den Ländern (§ 6 Absatz 1 KHG). Die Aufstellung von Krankenhausplänen dient der Verwirklichung der in § 1Absatz 1 KHG genannten Ziele: Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerungmit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern. Wenn das Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden soll, bedarf es einem Antrag.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden