Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung
S05000273• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wer in seinen Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen durchführen oder seine Geschäftsräume für derartige Veranstaltungen zur Verfügung stellen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann verlängert werden.
Handlungsgrundlage
- § 33a, § 49 (2) & (3) GewO, § 29 (2) Gewerbeordnung (GewO), § 3 (1) BImSchG
Formularangaben
Technische Beschreibung
FIM-Stammdatenschema zu der Leistung 99050053020000 - Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden