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Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung

S05000273 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wer in seinen Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen durchführen oder seine Geschäftsräume für derartige Veranstaltungen zur Verfügung stellen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann verlängert werden.

Handlungsgrundlage


  • § 33a, § 49 (2) & (3) GewO, § 29 (2) Gewerbeordnung (GewO), § 3 (1) BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


FIM-Stammdatenschema zu der Leistung 99050053020000 - Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden