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Stellvertretungserlaubnis nach §9 GastG

S05000108 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


OZG-Referenzdatenschema - Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin

Handlungsgrundlage


  • § 9 GastG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Stellvertretungserlaubnis nach §9 des Gaststättengesetzes (GastG)

Hilfetext

Wenn Sie Ihr erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Den Antrag stellen Sie als Inhaber/-in der Gaststättenerlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis wird für einen bestimmten Stellvertreter bzw. eine bestimmte Stellvertreterin erteilt und kann befristet werden. Wenn Sie Ihr Gaststättengewerbe durch mehrere Stellvertreter/-innen betreiben wollen, benötigen Sie für jede Person, die das Gewerbe als Stellvertretung ausüben soll, eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Eine Stellvertretungserlaubnis für juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine ist nur erforderlich, wenn diese nicht durch eine für die juristische Person oder den Verein vertretungsberechtigte Person betrieben werden soll. Organe juristischer Personen oder nichtrechtsfähiger Vereine sind keine Stellvertreter. Der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin führt den Betrieb in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung. Er/Sie handelt anstelle von Ihnen als Erlaubnisinhaber/-in der Gaststättenerlaubnis und haftet bei Verstößen gegen das Gaststättengesetz. Der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und darüber hinaus an einem Unterrichtungsverfahren bei einer Industrie- und Handelskammer zu den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften des Lebensmittelrechts teilnehmen und sich diese bescheinigen lassen. Die Stellvertretungserlaubnis erlischt, sobald die dazugehörige Gaststättenerlaubnis erlischt oder wenn mit der Stellvertretung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen wird bzw. die Stellvertretung seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde.

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden