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Gestattung eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes

S05000096 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


OZG-Referenzdatenschema

Handlungsgrundlage


  • § 12 GastG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Standarddatenfeldschema Wirtschaftsleistungen

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Eine Gestattung darf nur „aus besonderem Anlass“ erteilt werden, der nicht in der gastgewerblichen Tätigkeit selbst, sondern außerhalb ihrer begründet sein muss (Jubiläum, Demonstration, Kirchweihe o.ä.).

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden