Abmeldung erlaubnispflichtiger / anzeigepflichtiger Hund
S05000034• Version 1.0•
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fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
Wenn der Hund die Halterin oder den Halter wechselt, in eine andere Kommune oder Stadt zieht, wenn der Hund abhanden kommt oder verstorben ist, muss der Hund abgemeldet werden. Die Abmeldepflicht gilt auch für Hunde, die nicht von natürlichen Personen oder nicht aus persönlichen Zwecken gehalten werden. Nach Artikel § 8 des LHundG NRW bestehen Anzeige- und Mitteilungspflichten. Die Abgabe eines gefährlichen Hundes hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde. Bei einem Wechsel in der Person der Halterin oder des Halters sind Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen. Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt. Bei einem Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über Feststellungen nach § 3 Abs. 3 sowie die Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen.
Handlungsgrundlage
- Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW).
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentenstreckbrief / das vorliegende Stammdatenschema wurde mit Bezug auf folgende(n) LeiKa-ID(s) erstellt: Hundehaltung Abmeldung (99110009070000).
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden