Anzeige Errichtung Tiergehege bearbeiten
99110056261000• Version 01.01.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Die Errichtung von Tiergehegen muss der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege angezeigt werden.
Handlungsgrundlage
Gesetz
Gültig ab
28.02.2010
Gültig bis
nicht vorhanden
Relevant für Leistungszuschnitt
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Naturschutz und Landschaftspflege
(711)
Artenschutz
(711.01)
Zulassung und Überwachung von Tiergehegen und Zoologischen Gärten
(711.01.01)