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Anzeige Errichtung Tiergehege bearbeiten

99110056261000 Version 01.01.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Die Errichtung von Tiergehegen muss der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege angezeigt werden.

Handlungsgrundlage


Gesetz

Gültig ab

28.02.2010

Gültig bis

nicht vorhanden

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Sonstige / weitere Zielstellung

Handlungsform

Realakt / Schlicht Hoheitliches Verwaltungshandeln

Verfahrensart

Keine Vorgabe

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Naturschutz und Landschaftspflege (711)
Artenschutz (711.01)
Zulassung und Überwachung von Tiergehegen und Zoologischen Gärten (711.01.01)