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Anmeldung der Bestattung bearbeiten

99101002104000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Leichen müssen bestattet werden. Für die Bestattung haben vorrangig und nächstrangig Bestattungspflichtige (Angehörige) zu sorgen. Sorgt niemand für die Bestattung, muss die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung veranlassen. Aus dem Ausland überführte Urnen und Leichen können im Inland ebenfalls bestattet werden. 

Handlungsgrundlage


nicht vorhanden

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises begründen, ändern oder aufheben

Handlungsform

Verwaltungsakt

Verfahrensart

Nicht förmliches Verwaltungsverfahren nach VwVfG und VwGO

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Gesundheit (611)
Gesundheitsdienst, Infektionsschutz (611.04)
Durchführung von Bestattungen (611.04.03)