Antrag Ausnahmegenehmigung Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 bearbeiten
99089045007000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
Rechtsverordnung
- § 23 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- § 24 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Gültig ab
30.01.1991
Gültig bis
nicht vorhanden
Relevant für Leistungszuschnitt
Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises begründen, ändern oder aufheben
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Ordnungsverwaltung
(114)
Waffen- und Sprengstoffrecht
(114.02 )
Erlaubnisse zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, Sprengstoffen und Kampfmitteln
(114.02.02)