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Antrag Erteilung Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung bearbeiten

99010019001000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Die Person stellt den Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der Auslandsvertretung des Auswärtigen Amts oder der für den Wohnort der Person zuständigen Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde fragt gegebenenfalls bei anderen Behörden an. Die zuständige Ausländerbehörde erteilt den Aufenthaltstitel oder lehnt den Antrag der Person ab.

Handlungsgrundlage


Gesetz

Gültig ab

24.02.2008

Gültig bis

nicht vorhanden

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Herbeiführung einer konkreten Regelung eines Sachverhaltes, die ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich erhebliche Eigenschaft einer bestimmten Person oder eines nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreises begründen, ändern oder aufheben

Handlungsform

Verwaltungsakt

Verfahrensart

Nicht förmliches Verwaltungsverfahren nach VwVfG und VwGO

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Angelegenheiten des Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht (115)
Aufenthaltsgenehmigungen (115.03)
Aufenthaltserlaubnis (115.03.03)