3 Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Anlagengenehmigung und -zulassung)
G17004697• Version 1.0•
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Definition
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Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Anders als im Einleitungssatz der Anlage 3 Nr. 3 UVPG formuliert, sind unter Nr. 3 alle Umweltauswirkungen zu berücksichtigen.
Im Kommentar von Storm/Bunge (HdUVP, 0600, Anl. 2, Rd. 62) heißt es dazu:
"Der Einleitungssatz der Nr. 3 ist allerdings missverständlich formuliert: Die Regelung könnte die Interpretation nahelegen, es solle allein darum gehen, die möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Projekt detaillierter auf ihre spezielle Bedeutung (auf ihr Ausmaß, ihren grenzüberschreitenden Charakter u.ä.) hin zu bewerten. Dazu müssten die Umweltfolgen allerdings im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls in zwei Schritten eingeschätzt werden (zunächst auf ihre "allgemeine" Erheblichkeit hin, danach auf ihre besondere Ausprägung hin). Aus der Verbindung der Anlage 2 mit § 3c UVPG (Anmerkung: alter Rechtsbezug) ergibt sich jedoch, dass die Bewertung lediglich zum Ziel hat, eine Aussage über die Erheblichkeit, also alle Umweltauswirkungen, die die Behörde aufgrund überschlägiger Prognosen für möglich hält, nicht dagegen nur der möglichen erheblichen Folgen des Vorhabens."
Die möglichen Merkmale der Auswirkungen sind schutzgutbezogen überschlägig zu beschreiben. Hierbei ist jeweils auf folgende Aspekte einzugehen:
Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
etwaiger grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen,
Schwere und Komplexität der Auswirkungen,
Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen,
voraussichtlicher Zeitpunkt des Eintretens sowie Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben,
Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verhindern.
I. Ausmaß der Auswirkungen hinsichtlich geografischem Gebiet und betroffener Bevölkerung:
Das geografische Gebiet umfasst das räumliche Ausmaß der einzelnen nachteiligen Umweltauswirkungen.
Nachteilige Umweltauswirkungen besitzen in der Regel ein besonderes, die UVP-Pflicht begründendes räumliches Ausmaß, wenn 8 ha oder mehr Fläche im bisherigen bauplanungsrechtlichen Außenbereich durch das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen.
Eine umweltbezogene Betroffenheit der Bevölkerung ergibt sich insbesondere aus der möglichen Betroffenheit von ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten (reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Mischgebiete, Dorfgebiete, Kerngebiete), von besonders empfindlichen Nutzungen wie Krankenhäuser, Altersheime, Kirchen, Schulen, Kindergärten, Spielplätze oder von Erholungsgebieten einschließlich Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebieten sowie Kur- und Klinikgebieten.
Bei emittierenden Anlagen kann eine Betroffenheit der Wohnbevölkerung durch Immissionen ausgeschlossen werden, wenn sich ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete oder Erholungsgebiete einschließlich Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete sowie Kur- und Klinikgebiete außerhalb von in landesrechtlichen Abstandserlassen definierten Abstandsklassen befinden.
II. Grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen
Von einem grenzüberschreitenden Charakter nachteiliger Umweltauswirkungen in der Regel ist auszugehen, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass sich der Einwirkungsbereich des Vorhabens auch auf das Territorium eines anderen Staates erstreckt.
III. Schwere und Komplexität der Auswirkungen
Die Schwere einer nachteiligen Umweltauswirkung ergibt sich aus der Eigenart und Wirkungsintensität des vom Vorhaben ausgehenden Wirkfaktors einerseits sowie der ökologischen Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit des betroffenen Schutzgutes andererseits. Je größer die Wirkintensität und je empfindlicher und schutzwürdiger das betroffene Schutzgut, umso eher sind die jeweiligen Umweltauswirkungen als schwer einzuschätzen.
Nachteilige Umweltauswirkungen sind in der Regel schwer, wenn z. B.
die Größe oder Leistung des Vorhabens den gemäß Anlage 1 UVPG für die Vorprüfung des Einzelfalls vorgegebenen Bereich zwischen unterem und oberem Prüfwert bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls um 75 % oder mehr ausschöpft oder
die begründete Möglichkeit von Gesundheitsgefahren besteht oder
die begründete Möglichkeit besteht, dass durch mehr als geringfügige Zusatzimmissionen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden oder eine bereits bestehende Überschreitung gesteigert wird oder
ein Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen (siehe § 7 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BNatSchG) oder
die begründete Möglichkeit besteht, dass nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes im Sinne des Anhang 1 UVPVwV auftreten werden oder
die begründete Möglichkeit besteht, dass Funktionsverluste oder starke Funktionsminderungen in Gebieten mit besonderer Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Wasser, Boden, Klima oder Landschaftsbild auftreten werden oder
die begründete Möglichkeit besteht, dass Funktionsverluste oder starke Funktionsbeeinträchtigungen in Gebieten nach Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG auftreten werden oder
1,6 ha oder mehr Fläche im bisherigen bauplanungsrechtlichen Außenbereich versiegelt werden sollen oder
ein Parkplatz mit einer Größe von 0,875 ha oder mehr Fläche im bisherigen bauplanungsrechtlichen Außenbereich als Teil des Vorhabens gebaut werden soll oder einheimische und standortgerechte Gehölze im Umfang von mehr als 1 ha gerodet werden soll oder
im Bereich weitgehend naturnaher Böden Bodenbewegungen im Umfang von mehr als 200.000 m³ stattfinden oder
innerhalb eines Überschwemmungsgebietes Flächen versiegelt, Abflusshindernisse errichtet oder der Retentionsraum vermindert bzw. Fließgewässer verrohrt oder ausgebaut werden oder
das Vorhaben über einen Radius von 500 m hinaus im Außenbereich deutlich sichtbar ist und über diesen Radius hinaus erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auslösen kann.
Nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht schwer, wenn sie geringfügig sind oder fachrechtlich definierte Bagatellgrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt z.B. wenn
die Bagatellmassenströme der Nr. 4.6.1.1 TA Luft nicht überschritten werden oder
davon ausgegangen werden kann, dass die Luftschadstoff-Zusatzbelastung eines Vorhabens gemäß Nr. 4.2.2 TA Luft an keinem Beurteilungspunkt 3 % des Immissions-Jahreswertes der TA Luft überschreitet oder
davon ausgegangen werden kann, dass die Lärm-Zusatzbelastung eines Vorhabens gemäß Nr. 2.2a der TA Lärm einen Beurteilungspegel verursachen, der 10 dB(A) oder mehr unter dem für diese Flächen maßgebenden Immissionsrichtwert liegt oder
Niederfrequenzanlagen die in Nr. II.3.1 der Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) genannten Abstände zu Gebäuden oder Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, einhalten.
Die Komplexität nachteiliger Umweltauswirkungen ergibt sich aus der Vielfalt der möglichen Wirkfaktoren, Wirkpfade und betroffenen Schutzgüter. Nachteilige Umweltauswirkungen sind in der Regel komplex, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass
mehrere Schutzgüter betroffen sind oder
ein Schutzgut durch mehrere Wirkfaktoren betroffen ist oder
verschiedene indirekte Wirkungen auftreten oder
mehrere Genehmigungen im Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden notwendig sind oder
für das Zulassungsverfahren umfangreiche umweltbezogene Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind oder das Einholen verschiedener Fachgutachten zur Betroffenheit einzelner Schutzgüter notwendig ist.
IV. Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen
Das Merkmal Wahrscheinlichkeit umfasst die klassifikatorische, komparative oder quantitative Einstufung von Aussagen über zukünftige Umweltauswirkungen nach dem Grad ihres Geltungsanspruchs zwischen Möglichkeit und Gewissheit. Der überschlägige Charakter der Vorprüfung des Einzelfalls und der Kenntnisstand zu diesem Zeitpunkt lassen in der Regel keine differenzierenden Wahrscheinlichkeitsaussagen zu. Bei der überschlägigen Prüfung von Umweltauswirkungen genügt daher in der Regel die Einschätzung, dass nachteilige Umweltauswirkungen begründet möglich sind. Dies umfasst auch nachteilige Umweltauswirkungen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit.
V. Voraussichtlicher Zeitpunkt des Eintretens sowie Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen
Die Merkmale Dauer, Häufigkeit und Reversibilität beschreiben die zeitliche Charakteristik von Umweltauswirkungen.
Das Merkmal Dauer bezieht sich darauf, ob eine mögliche Umweltauswirkung dauerhaft, also ständig wirkend, oder aber temporär, d.h. auf einen bestimmten Zeithorizont bezogen (z. B. während der Bauphase eines Vorhabens) wirksam ist. Umweltauswirkungen auf Natur und Landschaft sind in der Regel nicht von Dauer, wenn praktisch ausgeschlossen werden kann, dass die Beeinträchtigungen einen Zeithorizont von 5 Jahren überschreiten.
Das Merkmal Häufigkeit bezieht sich auf Umweltauswirkungen, die ebenfalls nicht kontinuierlich, sondern in regelmäßigen oder unregelmäßigen Zeitintervallen wiederholt auftreten (z. B. einzelne Lärmereignisse).
Das Merkmal Reversibilität bezieht sich darauf, ob eine Umweltauswirkung rückgängig gemacht und ein Zustand des betreffenden Schutzgutes wiederhergestellt werden kann, wie er vor dem Beginn der Umweltauswirkung existierte. Umweltauswirkungen auf Natur und Landschaft sind in der Regel reversibel, wenn praktisch davon ausgegangen werden kann, dass die Wiederherstellbarkeit des Ausgangszustandes innerhalb von 25 Jahren möglich ist.
VI. Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben
Die Beurteilung des Zusammenwirkens berücksichtigt die im Einwirkbereich des geplanten Vorhabens entstehende Gesamtbelastung, die sich aus der vorhandenen Vorbelastung und der zukünftigen Zusatzbelastung durch das beantragte Vorhaben ergibt.
Es ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Vorhaben mit anderen Vorhaben oder Tätigkeiten zusammenwirkt, so dass sich bei den Auswirkungen auf die Schutzgüter verstärkende Effekte ergeben können. Hierbei ist es möglich, dass sich auswirkungsseitig nicht nur gleichartige Wirkungen überlagern können, sondern auch unterschiedliche Wirkfaktoren, wenn sie sich gemeinsam auf die Qualität oder den Erhaltungszustand eines Schutzgutes auswirken. Beispiel: Lärmwirkungen und visuelle Belastungen im Lebensraum einer empfindlichen Vogelart überlagern sich, sodass insgesamt eine erhebliche Störung anzunehmen ist, die über das Ausmaß der Störung eines einzelnen Wirkfaktors hinausgeht.
Bei der Anwendung von fachspezifischen Bagatell- oder Irrelevanzschwellen muss berücksichtigt werden, ob die mehrfache Anwendung von Bagatell- oder Irrelevanzmengen in der Summe nicht doch zu einer möglichen erheblichen Mehrbelastung eines Schutzgutes führen kann.
Sollten umfangreiche oder komplexe Zusammenwirkungsbetrachtungen erforderlich sein, ist die Prüftiefe einer UVP-Vorprüfung überschritten. Solche Betrachtungen sind im Rahmen einer UVP durchzuführen.
VII. Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verhindern
Anders als bei den Angaben nach Anlage 2 Nr. 1 UVPG ist es dem Vorhabenträger freigestellt, ob er gem. Anlage 2 Nr. 3 zusätzliche Angaben zu solchen Merkmalen des Vorhabens und des Standorts sowie zu solchen Maßnahmen macht, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen. Die Merkmale "vermieden" und "verhindert" werden in Anlage 2 Nr. 3 durch den übergreifenden Begriff "ausgeschlossen" zusammengefasst. Soweit der Vorhabenträger hierzu jedoch Angaben macht, sind diese zu berücksichtigen. Maßnahmen, mit denen die durch das Vorhaben hervorgerufenen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen lediglich ausgeglichen werden, sind für die Vorprüfung ohne Belang (vgl. § 7 Absatz 5 Satz 1).
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Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24