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Schutz Dritter (Abschlussbetriebsplan)

G17002295 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 55 (2) Nr. 1 BBergG; § 69 (2) BBergG 

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Sicherstellung des Schutzes Dritter

Hilfetext

Eingabe: Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes muss nachgewiesen werden, dass der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sichergestellt ist.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden