Schutz Dritter (Abschlussbetriebsplan)
G17002295• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 55 (2) Nr. 1 BBergG; § 69 (2) BBergG
Formularangaben
Eingabe: Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes muss nachgewiesen werden, dass der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sichergestellt ist.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden