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Dauer des beabsichtigten Vorhabens (Hauptbetriebsplan)

G17000785 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 52 (1, 4) BBergG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Dauer des beabsichtigten Vorhabens

Hilfetext

Eingabe: In der Regel darf der Zeitraum für einen Hauptbetriebsplan maximal zwei Jahre betragen. Gegebenenfalls kann die Behörde einen längeren Zeitraum genehmigen.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Aktualisierter Rechtsbezug