Dauer des beabsichtigten Vorhabens (Hauptbetriebsplan)
G17000785• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
inaktiv
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 52 (1, 4) BBergG
Formularangaben
Eingabe: In der Regel darf der Zeitraum für einen Hauptbetriebsplan maximal zwei Jahre betragen. Gegebenenfalls kann die Behörde einen längeren Zeitraum genehmigen.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Aktualisierter Rechtsbezug