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Form Einsichtnahme

G13001067 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

Handlungsgrundlage


  • § 29 VwVfG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bevorzugte Form der Einsichtnahme

Hilfetext

Eingabe: Die Behörde entscheidet über die Form der Einsichtname. I.d.R. erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde erfolgen. Geben Sie die von Ihnen bevorzugte Form an.
Ausgabe: Die Behörde entscheidet über die Form der Einsichtname. Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde erfolgen.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Entwurf zur Einreichung zur methodischen Prüfung Landesredaktion M-V fachliche Vorabnahme 22.12.2023 Werner Urbanek, IM M-V