Bescheinigung in Steuersachen Juristische Person
G05010927• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 55 GewO
Formularangaben
Eingabe: Die Bescheinigung erhalten Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt.
Hinweis für juristische Personen: Bitte beachten Sie, dass der Nachweis für die juristische Person zu erbringen ist.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden