Jagdrevier (Wild, Amtliche Untersuchung)
G05009670• Version 0.1•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Um Wildursprungsscheine und Wildmarken auszustellen oder die amtliche Untersuchung auf Trichinen anzumelden, werden Informationen zu den Örtlichkeiten benötigt. Zuständig ist entweder die Behörde am Wohnsitz oder die Behörde des Jagdreviers.
Handlungsgrundlage
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV; Tierische Lebensmittel Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV; Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Verordnung (EU) Nr. 2017/652 des europäischen Parlaments und des Rates; Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission; Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission; Erlass des Landes NRW zur Wildbrethygiene - Umsetzung der Verordnungen (EG) 852/2004, 853/2004 sowie der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung und der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Formularangaben
Technische Beschreibung
Um Wildursprungsscheine und Wildmarken auszustellen oder die amtliche Untersuchung auf Trichinen anzumelden, werden Informationen zu den Örtlichkeiten benötigt. Zuständig ist entweder die Behörde am Wohnsitz oder die Behörde des Jagdreviers.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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