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Jagdrevier (Wild, Amtliche Untersuchung)

G05009670 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Um Wildursprungsscheine und Wildmarken auszustellen oder die amtliche Untersuchung auf Trichinen anzumelden, werden Informationen zu den Örtlichkeiten benötigt. Zuständig ist entweder die Behörde am Wohnsitz oder die Behörde des Jagdreviers.

Handlungsgrundlage


  • Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV; Tierische Lebensmittel Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV; Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Verordnung (EU) Nr. 2017/652 des europäischen Parlaments und des Rates; Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission; Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission; Erlass des Landes NRW zur Wildbrethygiene - Umsetzung der Verordnungen (EG) 852/2004, 853/2004 sowie der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung und der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Jagdrevier

Hilfetext

nicht vorhanden

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Um Wildursprungsscheine und Wildmarken auszustellen oder die amtliche Untersuchung auf Trichinen anzumelden, werden Informationen zu den Örtlichkeiten benötigt. Zuständig ist entweder die Behörde am Wohnsitz oder die Behörde des Jagdreviers.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Einarbeitung der Änderungen aus EfA-Projekt