Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird
G05009517• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird gem. § 1 Absatz 2 Nummer 6 WasEG
Handlungsgrundlage
- Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG
Formularangaben
Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
Die Nutzungsart "Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird" als Unterpunkt der entgeltfreien Nutzung nach § 1 (2) WasEG gibt die Menge des entnommenen Wassers für diese Nutzung im Jahr an und liefert Angaben zur Mengenmessung sowie Rückführung. Die Mengenangabe kann der entgeltfreien Gesamtentnahmemenge entsprechen oder einen anteiligen Wert liefern, falls sich die Nutzung auf mehrere Nutzungsarten verteilt.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden