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Entnahmen aus Heilquellen, sofern sie nicht der Mineralwasserabfüllung dienen

G05009515 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Entnahmen aus Heilquellen gem. § 1 Absatz 2 Nummer 4 WasEG im Sinne des § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes, sofern sie nicht der Mineralwasserabfüllung dienen

Handlungsgrundlage


  • Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG, § 53 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Entnahmen aus Heilquellen, sofern sie nicht der Mineralwasserabfüllung dienen

Hilfetext

nicht vorhanden

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Die Nutzungsart "Entnahmen aus Heilquellen, sofern sie nicht der Mineralwasserabfüllung dienen" als Unterpunkt der entgeltfreien Nutzung nach § 1 (2) WasEG gibt die Menge des entnommenen Wassers für diese Nutzung im Jahr an und liefert Angaben zur Mengenmessung sowie Rückführung. Die Mengenangabe kann der entgeltfreien Gesamtentnahmemenge entsprechen oder einen anteiligen Wert liefern, falls sich die Nutzung auf mehrere Nutzungsarten verteilt.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden