Behördlich angeordnete Benutzungen
G05009513• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Behördlich angeordnete Benutzungen gem. § 1 Absatz 2 Nummer 1 WasEG
Handlungsgrundlage
- Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Die Nutzungsart "Behördlich angeordnete Benutzungen" als Unterpunkt der entgeltfreien Nutzung nach § 1 (2) WasEG gibt die Menge des entnommenen Wassers für diese Nutzung im Jahr an und liefert Angaben zur Mengenmessung sowie Rückführung. Die Mengenangabe kann der entgeltfreien Gesamtentnahmemenge entsprechen oder einen anteiligen Wert liefern, falls sich die Nutzung auf mehrere Nutzungsarten verteilt.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden