Kommunikation (Pflanzenschutzdienst)
G05005891• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Artikel 65, 66 & 98 Verordnung (EU) 2016/2031 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016; Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
Formularangaben
Eingabe: Bitte geben Sie für mögliche Rückfragen der zuständigen Stelle Informationen zur Erreichbarkeit der benannten Person für den Pflanzenschutzdienst in Ihrem Unternehmen an.
Es muss mindestens eine Rufnummer angegeben werden.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden