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Erlaubnis zur Schaustellung

G05005298 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 33a GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

§ 33a Gewerbeordnung: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen

Hilfetext

Eingabe: Bitte geben Sie die ausstellende Behörde und das Erteilungsdatum der Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung an.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden