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Sammeln, Befördern und Lagern Kollagen

G05004918 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; Art 2 der Verordnung (EG) Nr. 210/2013; § 9 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV); Art. 148 VO (EU) Nr. 625 (2017)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Sammeln, Befördern und Lagern von Rohstoffen für die Kollagenherstellung

Hilfetext

Eingabe: Bitte geben Sie Art und Menge der Rohstoffe für die Kollagenherstellung an

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden