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Angaben zum zu untersuchenden Wild (Amtliche Trichinenuntersuchung, OZG)

G05004583 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Zur Anmeldung zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen müssen Jägerinnen und Jäger Angaben zum angegebenen Stück Wild angeben, die sich aus den verpflichtetenden Angaben aus dem Wildursprungsschein ergeben.

Handlungsgrundlage


  • Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 4a) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angaben zum zu untersuchenden Wild

Hilfetext

nicht vorhanden

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Einarbeitung der Änderungen aus EfA-Projekt