Angaben zur Jagd (Amtliche Trichinenuntersuchung)
G05004383• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Zur Anmeldung zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen müssen Jägerinnen und Jäger Angaben zum angegebenen Stück Wild angeben, die sich aus den verpflichtetenden Angaben aus dem Wildursprungsschein ergeben.
Handlungsgrundlage
- Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 4a) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden