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Zuverlässigkeit ProstSchG

G05003538 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 15 ProstSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Zuverlässigkeit

Hilfetext

Eingabe: Die folgenden Angaben zur Zuverlässigkeit sind für die antragstellenden Personen und die zur Vertretung berufenen oder smit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen auszufüllen.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden