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Staatlich anerkannte Sachverständige

G05003370 Version 3.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Angaben zu staatlich anerkannten Sachverständigen

Handlungsgrundlage


  • § 23 BauO NRW 2018; § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW 2018

Gültig ab

30.05.2022

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angaben zu staatlich anerkannten Sachverständigen

Hilfetext

Eingabe: Hier können Sie Angaben zu den staatlich anerkannten Sachverständigen (z.B. für Standsicherheit / Brandschutz / Erd- und Grundbau / Schall- und Wärmeschutz) des Bauvorhabens machen.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden