Nachweis Verhaltensprüfung
G05000355• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse (§ 3 Landeshundegesetz) muss eine Verhaltensprüfung abgelegt werden.
Handlungsgrundlage
- Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW).
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie bitte die benötigten Informationen an, um die bestandene Verhaltensprüfung zu bescheinigen.
Ausgabe: Dokumente, um die bestandene Verhaltensprüfung zu bescheinigen.
Ausgabe: Dokumente, um die bestandene Verhaltensprüfung zu bescheinigen.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse (§ 3 Landeshundegesetz) muss eine Verhaltensprüfung abgelegt werden.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden