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Sachkundenachweis durch einen Jagdschein oder einer Jägerprüfung

G05000352 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Sachkundenachweis der Hundehalterin oder des Hundehalters durch den Besitz eines Jagdscheines oder einer bestandenen Jägerprüfung.

Handlungsgrundlage


  • Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW). Nachweis der Sachkunde nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW vom 18.12.2002. Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt). § 2 des DVO LHundG NRW vom 19.12.2003 regelt den genauen Ablauf der Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen. Berufserlaubnis § 11 Bundes-Tierärzteordnung.

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Sachkundenachweis durch einen Jagdschein oder einer Jägerprüfung

Hilfetext

Eingabe: Geben Sie bitte die benötigten Informationen an und laden Sie die Nachweise hoch, falls Sie sich als Jägerin oder als Jäger Sachkunde bescheinigen lassen möchten.
Ausgabe: Erforderliche Informationen und Nachweise, falls sich Jägerinnen oder Jäger Sachkunde bescheinigen lassen möchten.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Sachkundenachweis der Hundehalterin oder des Hundehalters durch den Besitz eines Jagdscheines oder einer bestandenen Jägerprüfung.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden