Sachkundenachweis durch die Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt
G05000350• Version 1.0•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Sachkundenachweis der Hundehalterin oder des Hundehalters durch die Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt.
Handlungsgrundlage
- Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW). Nachweis der Sachkunde nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW vom 18.12.2002. Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt). § 2 des DVO LHundG NRW vom 19.12.2003 regelt den genauen Ablauf der Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen. Berufserlaubnis § 11 Bundes-Tierärzteordnung.
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie bitte die benötigten Informationen an und laden Sie die Nachweise hoch, falls Sie sich als Tierärztin oder als Tierarzt die Sachkunde bescheinigen lassen möchten.
Ausgabe: Erforderliche Informationen und Nachweise, falls sich Tierärztinnen oder Tierarzt die Sachkunde bescheinigen lassen möchten.
Ausgabe: Erforderliche Informationen und Nachweise, falls sich Tierärztinnen oder Tierarzt die Sachkunde bescheinigen lassen möchten.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
Sachkundenachweis der Hundehalterin oder des Hundehalters durch die Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden