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Letzte Wohnanschrift (Blindenhilfe)

G03005639 Version 0.3 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 98 Abs. 2 SGB XII

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Letzte Wohnanschrift

Hilfetext

Eingabe: Für die Leistung Blindenhilfe ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich Sie unmittelbar vor Einzug in eine Einrichtung gelebt haben bzw. innerhalb der letzten 2 Monate vor Einzug gelebt haben. Bitte geben Sie hier Ihre letzte Adresse des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung an.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Antrag auf Gewährung von Blindenhilfe 15.12.2022