Letzte Wohnanschrift (Blindenhilfe)
G03005639• Version 0.3•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 98 Abs. 2 SGB XII
Formularangaben
Eingabe: Für die Leistung Blindenhilfe ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich Sie unmittelbar vor Einzug in eine Einrichtung gelebt haben bzw. innerhalb der letzten 2 Monate vor Einzug gelebt haben. Bitte geben Sie hier Ihre letzte Adresse des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung an.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Antrag auf Gewährung von Blindenhilfe 15.12.2022