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Angaben zum Geburtsort des Vaters der leistungsberechtigten Person (Eingliederungshilfe)

G03005264 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §101 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angaben zum Geburtsort des Vaters der leistungsberechtigten Person

Hilfetext

Eingabe: Liegt der Geburtsort der Mutter der leistungsberechtigten Person nicht in der Bundesrepublik oder ist nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort des Vaters der leistungsberechtigten Person.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden