Angaben zum Geburtsort des Vaters der leistungsberechtigten Person (Eingliederungshilfe)
G03005264• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §101 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX)
Formularangaben
Eingabe: Liegt der Geburtsort der Mutter der leistungsberechtigten Person nicht in der Bundesrepublik oder ist nicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Geburtsort des Vaters der leistungsberechtigten Person.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden