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Betrag für Kapitaldienst zum Zeitpunkt der Ersetzung

G00001564 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 11 (2) WoGV; Nr. 10.08 WoGVwV (Teil A);

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Betrag für Kapitaldienst zum Zeitpunkt der Ersetzung

Hilfetext

Eingabe: Dazu zählen Zinsen, Tilgung und laufende Nebenleistungen.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Anpassungen aufgrund Papierantrag vom 28.07.2021