Kosten für Haushaltsenergie
G00001186• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Beim Geltend machen der Kosten kann der konkrete Betrag genannt oder eine Pauschale gewählt werden.
Handlungsgrundlage
- § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WoGG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden