Betriebsstätte
G00000105• Version 0.1•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
§ 12 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) definiert eine Betriebsstätte als jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen: die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn entweder die einzelne Bauausführung oder Montage oder wenn eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder wenn mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsst%C3%A4tte)
Handlungsgrundlage
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Harmonisiert
Versionshinweis
Vorabversion zum Austausch mit NRW