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Betriebsstätte

G00000105 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


§ 12 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) definiert eine Betriebsstätte als jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen: die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn entweder die einzelne Bauausführung oder Montage oder wenn eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder wenn mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsst%C3%A4tte)

Handlungsgrundlage


nicht vorhanden

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angaben zur Betriebsstätte

Hilfetext

nicht vorhanden

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Harmonisiert

Versionshinweis


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