Hinweistext
F17010449• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §8 Absatz 8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Anhang I, Nr. 2.4.2, Absatz 3, Satz 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Formularangaben
Eingabe: Angaben zur Anerkennung von Lehrgängen für die Durchführung von Begasungen oder Verwendung von Biozid-Produkten
Ausgabe: Anerkennung von Lehrgängen für die Durchführung von Begasungen oder Verwendung von Biozid-Produkten
Ausgabe: Anerkennung von Lehrgängen für die Durchführung von Begasungen oder Verwendung von Biozid-Produkten
Wenn Sie einen Lehrgang für eine oder mehrere sachkundepflichtige Verwendungen von Biozid-Produkten anbieten wollen, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Lehrgänge für die Durchführung von Begasungen oder auch zur Verwendung von Biozid-Produkten handeln, die im Hygienebereich, als Schädlingsbekämpfungsmittel oder als Schutzmittel zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen eingesetzt werden.
Technische Beschreibung
Wenn Sie einen Lehrgang für eine oder mehrere sachkundepflichtige Verwendungen von Biozid-Produkten anbieten wollen, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Lehrgänge für die Durchführung von Begasungen oder auch zur Verwendung von Biozid-Produkten handeln, die im Hygienebereich, als Schädlingsbekämpfungsmittel oder als Schutzmittel zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen eingesetzt werden.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24