genaue Lage des zu befischenden Abschnitts / Bereiches
F17008510• Version 1.0•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
genaue Lage des zu befischenden Abschnitts / Bereiches
Handlungsgrundlage
- § 13 Absatz 3 Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO)
Formularangaben
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Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2022-11-22