Umgang mit gefangenen Fischen
F17008454• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Auswahl Codeliste
Handlungsgrundlage
- § 13 Absatz 3 Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO)
Formularangaben
Eingabe: Auswahl:- nach Abschluss der Untersuchung unverzüglich zurücksetzen- zu Forschungszwecken entnehmen- als Laichfische entnehmen (mit/ohne späteres Zurücksetzen)- zu Beweiszwecken entnehmen- im Rahmen der fischereilichen Bewirtschaftung entnehmen- in einem anderen Gewässer aussetzen- Sonstige
Ausgabe: Eingabe Codeliste
Ausgabe: Eingabe Codeliste
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2022-11-22