Art der Verwendung von Biozidprodukten
F17006318• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §8 Absatz 8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV);Anhang I, Nr. 2.4.2, Absatz 3, Satz 3 Gefahrstoffver-ordnung (GefStoffV)
Formularangaben
Für welche Art der Verwendung von Biozidprodukten:
- Durchführung von Begasungen
- Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln
- Holzschutzmitteln oder
- Desinfektionsmitteln
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Fachliche Freigabe + Nachrichtenkopf eingefügt