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Art der Verwendung von Biozidprodukten

F17006318 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §8 Absatz 8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV);Anhang I, Nr. 2.4.2, Absatz 3, Satz 3 Gefahrstoffver-ordnung (GefStoffV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Für welche Art der Verwendung von Biozidprodukten: - Durchführung von Begasungen - Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln - Holzschutzmitteln oder - Desinfektionsmitteln

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

select

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Fachliche Freigabe + Nachrichtenkopf eingefügt