Nachweis Vergleichbarkeit des Abschlusses (andere Personen)
F17006199• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 13 (2) Nr. 2 MarkschBergV
Formularangaben
Eingabe: Fügen Sie die Bestätigung der Vergleichbarkeit des Abschlusses dem Antrag bei, wenn der Abschluss nicht in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde. Nachweise der Vergleichbarkeit des Abschlusses der akademischen Ausbildung können bei den Ingenieurkammern beantragt werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden