Art der Beaufsichtigung (Erlaubnis nach BetrSichV)
F17005717• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Codeliste: 001 Betrieb mit ständiger Beaufsichtigung; 002 Betrieb ohne ständig Beaufsichtigung über einen Zeitraum von 24 Stunden; 003 Betrieb ohne ständig Beaufsichtigung über einen Zeitraum von 72 Stunden
Handlungsgrundlage
- § 18 (1) Nr. 1 BetrSichV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden