Begrenzung des maximalen betrieblichen Dauerstromes erfolgt durch (26. BImSchV)
F17005374• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §7 26.BImSchV
Formularangaben
der maximale betriebliche Dauerstrom ist durch eine technische Grenze festzulegen (z. B. thermisch maximal zulässiger Dauerstrom, maximal mögliche Übertragungsleistung, maximale Erzeugerleistung (Generatorleistung))
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden