Betreiberpflichten Anhang 22 AbwV
F17002918• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Anhang 22 Teil H AbwV
Formularangaben
(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
TOC, abfiltrierbare Stoffe, Nges oder TNb, Pges : täglich
AOX, Chrom, gesamt; Kupfer, Nickel, Zink, Blei: monatlich
andere Schwermetalle, wenn in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt: monatlich
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb, Nges, AOX, Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel und Zink errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 der Abwasserverordnung zu erstellen.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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