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Betreiberpflichten Anhang 22 AbwV

F17002918 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Anhang 22 Teil H AbwV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anhang 22 Chemische Industrie

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: TOC, abfiltrierbare Stoffe, Nges oder TNb, Pges : täglich AOX, Chrom, gesamt; Kupfer, Nickel, Zink, Blei: monatlich andere Schwermetalle, wenn in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt: monatlich Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden. (2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb, Nges, AOX, Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel und Zink errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1. (3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 der Abwasserverordnung zu erstellen.

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden