Hinweis Förderabgabe
F17002648• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 31 BBergG
Formularangaben
Die Förderabgabe ist von den Inhabenden von Bewilligungen und von Bergwerkseigentum zu entrichten. Sie braucht nicht bezahlt zu werden, wenn der Bodenschatz aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnen wird und nicht wirtschaftlich verwertbar ist. Dies gilt aber nicht für die Errichtung von Untergrundspeichern. Die Höhe der Förderabgabe beträgt zehn Prozent des im veranlagten Jahr durchschnittlich erzielten Marktwertes. Wenn die Bodenschätze keinen Marktwert haben, legt die zuständige Behörde diesen fest. Inhabende eines aufrecht erhaltenen Bergwerkseigentums (alte Rechte) brauchen keine Förderabgabe zu bezahlen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden