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Hinweis Lageriss

F17002179 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 4 (7) BBergG i.V.m. § 12 (1) Nr. 1 BBergG; §§ 2-5 UnterlagenBergV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis zum Lageriss

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Im Lageriss geben Sie die Stellen der entdeckten Bodenschätze mit Lage und Tiefe genau an. Nach welchen Anforderungen und in welchem Maßstab der Lageriss anzufertigen ist, regeln § 4 (7) und § 11 (1) Nr.1 des Bundesberggesetzes, die §§ 1–8 der Unterlagen-Bergverordnung und die Anlage zu § 1 der Unterlagen-Bergverordnung. Falls Sie Hilfe beim Anfertigen der Karte benötigen, wenden Sie sich an Ihre zuständige Bergbehörde. Wenn die Bodenschätze, die gewonnen werden sollen, nicht genau bezeichnet sind, kann die Bewilligung nicht erteilt werden.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden