Hinweis Lageriss
F17002179• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
inaktiv
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 4 (7) BBergG i.V.m. § 12 (1) Nr. 1 BBergG; §§ 2-5 UnterlagenBergV
Formularangaben
Im Lageriss geben Sie die Stellen der entdeckten Bodenschätze mit Lage und Tiefe genau an.
Nach welchen Anforderungen und in welchem Maßstab der Lageriss anzufertigen ist, regeln § 4 (7) und § 11 (1) Nr.1 des Bundesberggesetzes, die §§ 1–8 der Unterlagen-Bergverordnung und die Anlage zu § 1 der Unterlagen-Bergverordnung.
Falls Sie Hilfe beim Anfertigen der Karte benötigen, wenden Sie sich an Ihre zuständige Bergbehörde.
Wenn die Bodenschätze, die gewonnen werden sollen, nicht genau bezeichnet sind, kann die Bewilligung nicht erteilt werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden