Plan für Eignungsuntersuchungen
F17001602• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 55 (1) Nr. 3 BBergG; §§ 2 (1), 5 (3) GesBergV
Formularangaben
Eingabe: Ist ein Plan für Eignungsuntersuchungen erforderlich?
Ausgabe: Erforderlichkeit eines Plans für Eignungsuntersuchungen
Ausgabe: Erforderlichkeit eines Plans für Eignungsuntersuchungen
Eingabe: Wenn Sie Personen beschäftigen, die unter Tage arbeiten, Fördermaschinen bedienen, Triebfahrzeuge oder Großgeräte führen, sind für diese Personen Eignungsuntersuchungen vorzunehmen. Hierfür haben Sie einen Plan aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Aktualisierung Rechtsbezug