Schutz bestimmter Gebiete nach § 49 BImSchG
F17001536• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 48 BBergG i.V.m. § 49 BImSchG
Formularangaben
Eingabe: Liegt Ihr Vorhaben in einem Gebiet, das nach § 49 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche besonders zu schützen ist?
Ausgabe: Das Vorhaben liegt in einem Gebiet, das nach § 49 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche besonders zu schützen ist.
Ausgabe: Das Vorhaben liegt in einem Gebiet, das nach § 49 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche besonders zu schützen ist.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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