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Hinweise (Flurstücksteilung M-V)

F17000880 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • div.

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweise (Flurstücksteilung M-V)

Hilfetext

Eingabe: Ich wurde darauf hingewiesen, dass: * bei einem Antrag auf Flurstücksbildung eine über die Beratungspflicht hinausgehende Prüfung der Einhaltung von bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nur mit gesondertem Auftrag ausgeführt wird, * Grenzpunkte gemäß § 30 Absatz 1 GeoVermG M-V dauerhaft und sichtbar abzumarken sind, * von den im § 30 Absatz 2 und Absatz 3 GeoVermG M-V genannten Fällen von der Abmarkung abgesehen werden kann, sowie die Abmarkung vorgesehener Grenzpunkte zurückgestellt werden kann, wenn die Bedingungen nach § 30 Absatz 4 GeoVermG M-V erfüllt sind, * der/die Antragsteller/-in im Fall einer zurückgestellten Abmarkung nach § 30 Absatz 4 GeoVermG M-V verpflichtet ist, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf seine/ihre Kosten vornehmen zu lassen, * die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind und dass auf der Grundlage dieser Ergebnisse das Liegenschaftskataster nach § 32 Absatz 1 GeoVermG M-V von der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde fortgeführt wird, * nach § 16 VwKostG M-V die beantragte Amtshandlung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden kann, * die Zurücknahme des Antrages in schriftlicher Form erfolgen muss und dass von dem/der Antragsteller/-in bzw. dem/der Kostenschuldner/-in im Fall der Zurücknahme Kosten gemäß § 15 Absatz 2 VwKostG M-V zu tragen sind, * in den Fällen des § 51 Absatz 1 Nummer 1, § 144 Absatz 2 Nummer 5, § 169 Absatz 1 Nummer 3 BauGB die Teilung von Grundstücken genehmigungspflichtig und eine entsprechende Teilungsgenehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist und vom/von der Kostenschuldner/-in die Kosten für bereits durchgeführte Arbeiten zu tragen sind, falls eine ggf. erforderliche Teilungsgenehmigung anders als beantragt erteilt oder versagt wird.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden