Kostenübernahme (Hinweise)
F17000756• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Verordnung über Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach BauGB BayGaV Bayern
Formularangaben
Eingabe: Die Gebühren für ein Verkehrswertgutachten richten sich nach dem festgestellten Verkehrswert.
Die genaue Gebührenfestsetzung ist § 15 der bayerischen Gutachterausschussverordnung zu entnehmen. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGutAV-15
Wird ein Antrag auf Gutachtenserstellung vor Abschluss zurückgezogen, gilt Artikel Art. 8 Abs. 2 des bayerischen Kostengesetzes. Es werden jedoch Gebühren von mindestens 50 € fällig.
Die Gebühren für ein Verkehrswertgutachten richten sich nach dem festgestellten Verkehrswert.
Die genaue Gebührenfestsetzung ist § 15 der bayerischen Gutachterausschussverordnung zu entnehmen. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGutAV-15
Wird ein Antrag auf Gutachtenserstellung vor Abschluss zurückgezogen, gilt Artikel Art. 8 Abs. 2 des bayerischen Kostengesetzes. Es werden jedoch Gebühren von mindestens 50 € fällig.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden