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Kostenübernahme (Hinweise)

F17000756 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Verordnung über Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach BauGB BayGaV Bayern

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Kostenübernahme (Hinweise)

Hilfetext

Eingabe: Die Gebühren für ein Verkehrswertgutachten richten sich nach dem festgestellten Verkehrswert. Die genaue Gebührenfestsetzung ist § 15 der bayerischen Gutachterausschussverordnung zu entnehmen. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGutAV-15 Wird ein Antrag auf Gutachtenserstellung vor Abschluss zurückgezogen, gilt Artikel Art. 8 Abs. 2 des bayerischen Kostengesetzes. Es werden jedoch Gebühren von mindestens 50 € fällig.

Feldart

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Inhalt

Die Gebühren für ein Verkehrswertgutachten richten sich nach dem festgestellten Verkehrswert. Die genaue Gebührenfestsetzung ist § 15 der bayerischen Gutachterausschussverordnung zu entnehmen. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGutAV-15 Wird ein Antrag auf Gutachtenserstellung vor Abschluss zurückgezogen, gilt Artikel Art. 8 Abs. 2 des bayerischen Kostengesetzes. Es werden jedoch Gebühren von mindestens 50 € fällig.

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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