Hinweise (Grundstücksvermessung M-V)
F17000632• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Mecklenburg-Vorpommern (LiVermVV M-V)
Formularangaben
Eingabe: Ich wurde darauf hingewiesen, dass:
der gestellte Antrag zur Grenzfeststellung vorhandener Grenzpunkte und Flurstücksgrenzen in einen Antrag auf Grenzwiederherstellung umgedeutet wird, soweit sich bei der Durchführung der Liegenschaftsvermessung herausstellt, dass für die Grenzpunkte und Flurstücksgrenzen die Voraussetzungen nach § 29 Absatz 1 GeoVermG M-V erfüllt sind;
der gestellte Antrag zur Grenzwiederherstellung festgestellter Grenzpunkte in einen Antrag auf Grenzfeststellung umgedeutet wird, soweit sich bei der Durchführung der Liegenschaftsvermessung herausstellt, dass für die Grenzpunkte und Flurstücksgrenzen die Voraussetzungen nach § 29 Absatz 1 GeoVermG M-V nicht erfüllt sind;
Grenzpunkte gemäß § 30 Absatz 1 GeoVermG M-V dauerhaft und sichtbar abzumarken sind,
von den im § 30 Absatz 2 und Absatz 3 GeoVermG M-V genannten Fällen von der Abmarkung abgesehen werden kann, sowie die Abmarkung vorgesehener Grenzpunkte zurückgestellt werden kann, wenn die Bedingungen nach § 30 Absatz 4 GeoVermG M-V erfüllt sind,
der Antragsteller im Fall einer zurückgestellten Abmarkung nach § 30 Absatz 4 GeoVermG M-V verpflichtet ist, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf seine Kosten vornehmen zu lassen,
die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind und dass auf der Grundlage dieser Ergebnisse das Liegenschaftskataster nach § 32 Absatz 1 GeoVermG M-V von der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde fortgeführt wird,
nach § 16 VwKostG M-V die beantragte Amtshandlung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden kann,
die Zurücknahme des Antrages in schriftlicher Form erfolgen muss und dass von dem Antragsteller/Kostenschuldner im Fall der Zurücknahme Kosten gemäß § 15 Absatz 2 VwKostG M-V zu tragen sind.
Die Hinweise habe ich zur Kenntnis genommen.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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